Allgemeine Geschäftsbedingungen der PKM Automation GmbH

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1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit dem Besteller abgeschlossenen Geschäfte, auch, soweit diese mit uns im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Sofern zwischen dem Besteller und uns Rahmenvereinbarungen (insbes. Globalabkommen) bestehen, finden diejenigen Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche von solchen Rahmenvereinbarungen abweichen, keine Anwendung.

1.2 Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Pirmasens (Bundesrepublik Deutschland). Handelsübliche Klauseln (wie z.B. ab Werk) sind nach den bei Vertragsschluss gültigen Definitionen der Internationalen Handelskammer auszulegen.

1.3 Für den Inhalt des Vertrages – insbesondere für Preise, Leistungsumfang, Leistungsqualität, Leistungszeit, sonstige Fristen und kommerzielle Bedingungen – ist primär unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Alle anderen Abmachungen gelten nur nachrangig. Mit der Annahme der Leistung oder eines Teiles hiervon erkennt der Besteller an, dass sich der Vertragsinhalt nach unserer Auftragsbestätigung richtet. Nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

1.4 Abbildungen, Skizzen und sonstige Darstellungen unserer Maschinen oder Zubehörbzw. Ersatzteile dienen nur der allgemeinen Veranschaulichung. Sie sind für die Konstruktion und technische Ausführung nicht verbindlich; dies gilt insbesondere auch für Abmessungen und Gewichte. Die Konstruktion und technische Ausführung behalten wir uns vor. Mit der Auftragsbestätigung stellen wir Maßskizzen zur Verfügung. An Zeichnungen, Dokumentationen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

1.5 Jegliche Lieferungen an den Besteller stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung auch hinsichtlich der notwendigen Rohstoffe und Ausgangsprodukte für die an den Käufer zu liefernden Produkte. Erfolgt diese nicht oder nicht rechtzeitig, zeigen wir dies dem Besteller gegenüber an und sind berechtigt, innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise verstehen sich ohne Skonti oder sonstige Nachlässe ab unserem Werk Pirmasens und ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2 Wenn Sonderanfertigungen den Einsatz neuer Technologien oder Verfahrensweisen erfordern und sich daraus Mehrkosten ergeben, sind wir berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Preise an die veränderten Kosten zu fordern; Liefertermine und Zahlungsbedingungen sind entsprechend neu festzusetzen. Diese Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn die Auftragsbestätigung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinweist. In diesem Fall wird in der Auftragsbestätigung der Stand der Technik beschrieben, der Basis des Ausgangspreises ist.

2.3 Nach Ablauf vereinbarter Zahlungsfristen dürfen wir Zinsen in Höhe der von unserer Bank geforderten Kreditzinsen berechnen; dem Kunden ist der Nachweis gestattet, der uns durch seinen Verzug entstandene Schaden sei nicht entstanden oder erheblich geringer als die Pauschale. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und etwaige andere Zahlungsmittel werden von uns nur vorläufig akzeptiert, endgültig aber erst nach Eingang der Gutschrift auf unserem Bankkonto. Diskontieren und Prolongation von Wechseln gelten nicht als Erfüllung.

2.4 Wenn der Besteller eine ihm obliegende Handlung unterlässt und uns dadurch außerstande setzt, die Leistung auszuführen, oder wenn er eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät, können wir ihm eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen verbunden mit der Androhung der Kündigung des Vertrages für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs; die Fristsetzung gilt zugleich als Mahnung im Sinne des § 286 BGB. Wird die Vertragserfüllung vom Besteller nicht bis zum Ablauf dieser Frist nachgeholt, können wir den Vertrag kündigen und über den Liefergegenstand anderweitig disponieren.
Im Falle dieser Kündigung können wir den vollen Kaufpreis fordern. Davon abzuziehen sind die bereits geleisteten Zahlungen sowie der Wert derjenigen Teile, die ohne Änderung weiterverwendet werden können. Beruht das vertragswidrige Verhalten des Bestellers auf höherer Gewalt, so können wir nur uns bis zur Kündigung entstandenen sowie die von uns nicht mehr abwendbaren Kosten verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche (z.B. Schadensersatzansprüche im Falle schuldhafter Pflichtverletzung durch den Besteller) bleiben unberührt.

2.5 Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände beim Besteller/Verwender oder in deren Staat bekannt, durch die uns nach kaufmännischen Grundsätzen unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, so sind wir berechtigt, eigene Verpflichtungen aus dem Vertrag erst nach Leistung weiterer Vorauszahlungen oder Sicherheiten durch den Besteller zu erfüllen. Kommt der Besteller unserem Verlangen nach weiteren Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von Ansprüchen des Bestellers – z.B. Mängelhaftungsansprüchen – sind ausgeschlossen, soweit derartige Ansprüche nicht unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Ansprüche aus dem Vertrag. Der Besteller muss dafür sorgen, dass der Liefergegenstand voll versichert ist.

3.2 Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand von dritter Seite gepfändet, so ist uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

3.3 Lässt das Recht desjenigen Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller hat bei den Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentumsrechtes – oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand – treffen wollen.

4. Leistungszeit und Leistungsverzug

4.1 Sofern keine Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart ist, ist ein als verbindlich bezeichneter Liefertermin eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Lieferzeiten oder Liefertermine grundsätzlich als unverbindlich zu verstehen. Ist kein Liefertermin oder eine Lieferzeit angegeben, so beträgt diese im Zweifel sechs Wochen ab Ausfertigung der Auftragsbestätigung.

4.2 Selbständig einsetzbare Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen.

4.3 Die Einhaltung des in der Auftragsbestätigung genannten Leistungstermins ist abhängig von der aktiven Kooperation des Bestellers bei der Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Die Einhaltung des Termins durch uns setzt insbesondere voraus, dass der Besteller:

  • eine mit seiner Unterschrift versehene Kopie unser Auftragsbestätigung zurücksendet, wobei der Eingang bei uns maßgeblich ist;
  • keine technischen oder kommerziellen Änderungen verlangt;
  • unserer Spezifikation entsprechendes Probematerial rechtzeitig sowie in ausreichender Menge liefert (vgl. auch Ziff. 5.1);
  • alle Formalitäten rechtzeitig erledigt bzw. klärt, die für die reibungslose Abwicklung von Transport, Einfuhr und Zahlungen erforderlich sind, insbesondere die Importlizenz und Akkreditive beschafft;
  • die vereinbarten Zahlungen termingemäß leistet, wobei die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich ist;
  • die Abnahme zum vereinbarten Termin durchführt (Ziff. 5.3). Unterbleibt diese aktive Mitarbeit des Bestellers, so behalten wir uns eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit vor.

4.4 Außer in den Fällen der Ziff. 4.3 können wir die Leistungszeit angemessen verlängern bei Hindernissen, außerhalb unserer Kontrolle bzw. der Kontrolle unserer Unterlieferanten liegen (wie z.B. Streiks, Aussperrung und höhere Gewalt), soweit diese Fälle die Einhaltung der Leistungszeit beeinflussen.

4.5 Kommen wir in Leistungsverzug, kann uns der Besteller eine Nachfrist setzen. Diese Frist beträgt die Hälfte der ursprünglichen Leistungszeit, mindestens aber 5 Monate. Dies gilt nicht bei Liefergegenständen, die speziell für den Besteller entwickelt werden; hier beträgt die Frist 3/4 der ursprünglichen Leistungszeit, mindestens aber neun Monate. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller, falls er dies bei der Nachfristsetzung angedroht hat, vom Vertrag zurücktreten. Geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.

4.6 Ist dem Besteller durch unseren Verzug ein Schaden entstanden, kann er ferner in Anlehnung an die Ziffer IV.4 der Lieferbedingungen des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) eine Entschädigung verlangen. Sie beträgt für jede volle Verzugswoche 0,5 %, maximal jedoch 5 % des Wertes derjenigen Teile des Liefergegenstandes, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden können. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 8.

5. Funktionsumfang und Funktionstests

5.1 Die an den Besteller zu liefernden Produkte werden von uns vor Auslieferung getestet. Vorbehaltlich individueller Vereinbarung mit dem Besteller werden nur Produkte geschuldet, mit denen marktübliche Packmaterialien in der in der Spezifikation angegebenen Größe und Beschaffenheit verarbeitet werden können.

5.2 Wenn eine Abnahme des Liefergegenstandes in unserem Werk vereinbart wird und der Besteller zu dem dafür vereinbarten Termin nicht erscheint, entfällt die Abnahme. Wenn wir die Abnahme auf Wunsch des Bestellers verschieben, trägt dieser die entsprechenden Mehrkosten.

5.3 Der Besteller prüft unverzüglich nach Eintreffen des Liefergegenstandes in seinem Werk dessen Unversehrtheit und Vollständigkeit. Schadensfälle sind uns unverzüglich zu melden. Ohne die rechtzeitige und korrekte Erfüllung dieser Formalien kann der Besteller keine Ansprüche gegen uns stellen. Die angezeigten Mängel sollen vom Besteller durch Fotos dokumentiert werden. Auf unseren Wunsch soll ein Havariekommissar eingeschaltet werden.

5.4 Auf Anforderung und gegen Berechnung stellen wir technisch qualifiziertes Personal – zu den dann ergänzend geltenden umseitig abgedruckten Bedingungen – zur Verfügung. Die Entsendung dieses Personals erfolgt im Rahmen unserer Möglichkeiten. Das Personal darf nur für die vereinbarten Arbeiten in Anspruch genommen werden und ist erst dann abzurufen, wenn auf Seiten des Bestellers alle Vorbereitungen getroffen sind. Benötigte Hilfskräfte, Energie und Geräte sind dem Personal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Besteller arrangiert die Unterbringung unseres Personals in einer Unterkunft, die im Hinblick auf Ausstattung, Verpflegung und persönliche Sicherheit westeuropäischem Standard entspricht. Derselbe Standard gilt für die Beförderung unseres Personals zur Einsatzstelle und zurück. Wege- und Wartezeiten unseres Personals zählen als Arbeitszeit.

6. Mängel

6.1 Unsere Leistung ist frei von Mängeln, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nur geringfügig abweicht und diese Abweichung dem Besteller zumutbar ist.

6.2 Für die Freiheit unserer Leistungen von Mängeln leisten wir Gewähr wie folgt:
Alle unter Beachtung der Ziffern 5.4 und 6.4 gerügten Mängel sind für den Besteller kostenfrei zu beheben, und zwar nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder durch die Lieferung einwandfreier Teile (Nacherfüllung); Ziff. 5.5 Abs. 2, Satz 2 gilt entsprechend. Mangelhafte Teile schickt uns der Besteller auf Anforderung zurück. Ist uns eine qualitätsgemäße Nacherfüllung nicht möglich, werden wir uns mit dem Besteller besprechen. Soweit dies für den Besteller zumutbar ist, dürfen wir zur Erfüllung unserer Nacherfüllungspflicht andere Liefergegenstände oder Lösungen aus unserem Programm liefern, die insgesamt die vereinbarte oder bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung eine im Gesetz (§§ 434 Abs. 1, 633 Abs. 2 BGB) als mangelfrei definierte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes aufweisen.

6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme (s. u.) oder – wenn eine Abnahme nicht geschuldet ist – ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes beim Besteller. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus den in Ziff. 8.1 genannten Sachverhalten und nicht, soweit das Gesetz in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Eine Abnahme im vorstehenden Sinne gilt als erfolgt, wenn der Besteller nicht binnen drei Monaten nach Versand des jeweiligen Liefergegenstandes / Werkes die Abnahme unter Angabe von Gründen verweigert.

6.4 Eine Haftung besteht nur dann, wenn der Besteller den Mangel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Für die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung gilt Ziff. 2.6.

6.5 Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Besteller eventuelle Mängel nicht selbst beheben oder durch Dritte beseitigen lassen. Dies gilt nicht in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Nacherfüllung in Verzug sind; aber auch in diesen Fällen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Besteller die Mängel selbst oder durch Dritte beheben darf, hat er Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten der Mängelbeseitigung.

6.6 Wir leisten keine Gewähr, wenn
a) Packmaterialien und zu verpackende Produkte des Bestellers nicht den von uns gestellten Anforderungen entsprechen;
b) der Besteller den Liefergegenstand verändert (Ziff. 6.5 Satz 2 bleibt unberührt);
c) der Liefergegenstand nicht durch unser Personal oder gegen dessen Anweisung aufgestellt oder in Betrieb gesetzt wurde;
d) unsere Betriebs- und Wartungsanleitungen nicht befolgt wurden oder der Liefergegenstand sonstwie unsachgemäß behandelt wurde;
e) wir keine angemessene Gelegenheit oder Zeit zur Nacherfüllung erhalten haben;
f) der Mangel auf gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen ist.

6.7 Für Teile der Lieferung, die nicht von uns hergestellt sind, z.B. alle elektrischen und elektronischen Teile, leisten wir nur in dem Umfang Gewähr, in dem uns Gewährleistungsansprüche gegenüber den Lieferanten zustehen.

6.8 Der Besteller hat uns rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, wenn der Liefergegenstand ungewöhnlichen Umständen (z.B. klimatischer, örtlicher oder betrieblicher Natur) ausgesetzt oder im Mehrschichtbetrieb verwendet wird. Versäumt er entsprechende Hinweise, so geht dies auf sein Risiko.

6.9 Schlägt die (ggf. mehrfache) Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert, ist sie für den Kunden unzumutbar oder ist eine Fristsetzung nach den §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, kann der Besteller nach seiner Wahl die Vergütung angemessen mindern oder auch ohne die andernfalls erforderliche vorherige Bestimmung einer angemessenen Frist für die Nacherfüllung und ihr erfolgloses Verstreichen im Falle der Erheblichkeit des Mangels vom Vertrag zurücktreten und – sofern wir nicht unser fehlendes Verschulden nachweisen – nach Maßgabe der Ziff. 8 Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 284 BGB verlangen, es sei denn, wir mussten hiermit nicht rechnen.

6.10 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer ihm von uns hierfür schriftlich gesetzten angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so bedarf die Ausübung dieser Rechte oder Ansprüche des fruchtlosen Ablaufs einer weiteren uns vom Besteller schriftlich gesetzten angemessenen Frist für die Nacherfüllung, wenn wir die Nacherfüllung nicht zuvor bereits endgültig verweigert hatten. Gesetzliche Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

6.11 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers wegen eines Mangels des Vertragsgegenstandes setzt kein Verschulden unsererseits voraus. In allen anderen Fällen einer Pflichtverletzung kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

7. Besondere Bedingungen im elektronischen Geschäftsverkehr

7.1 Der Besteller hat im Hinblick auf die für sein Unternehmen bestehenden Kundenaccounts sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiter des Bestellers elektronische Bestellungen absetzen, die hierfür auch entsprechend bevollmächtigt wurden.

7.2 Der Besteller hat sicherzustellen und seine Mitarbeiter entsprechend anzuhalten, Passwörter und Benutzerkennworte für die Nutzung seiner Kundenaccounts Dritten nicht mitzuteilen und für die strikte Geheimhaltung und Sicherung dieser Informationen gegen den Zugriff bzw. die Kenntnisnahme Unbefugter zu sorgen.

8. Haftung

8.1 Die nachfolgenden Ziffern 8.2 bis 8.5 gelten für Schadensersatzansprüche aller Art, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Mängelhaftung, Verzug, Verletzung sonstiger Pflichten aus Vertrags- und Schuldverhältnissen, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung etc.), nicht jedoch für

  • Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • Rechte und Ansprüche des Bestellers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die wir eine Garantie übernommen haben,
  • Ansprüche und Rechte des Bestellers, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für die vorgenannten Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

8.2 Im Falle leicht fahrlässiger Schadensverursachung haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im übrigen ist unsere Haftung bei leicht oder einfach fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen.

8.3 Soweit nach Ziff. 8.2 Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten dem Grunde nach besteht, ist sie der Höhe nach auf den typischen, bei Vertragsschluss für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.4 Eine nach den vorstehenden Bestimmungen bestehende Haftung für den typischen, bei Vertragsschluss für uns vorhersehbaren Schaden ist begrenzt auf die Höhe der Deckungssummen unserer Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung, dies sind für zwei Schadensfälle pro Kalenderjahr jeweils EUR 5.000.000 für Sachschäden EUR 500.000 für Vermögensschäden.

8.5 Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren – soweit das Gesetz keine kürzere Frist bestimmt –

  • im Falle einer Mängelhaftung (Ziff. 6) mit Ablauf der in Ziff. 6.3 Satz 1 genannten Frist,
  • in allen sonstigen Fällen in einem Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren diese Ansprüche in 5 Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (Höchstfrist).

9. Beweislast, Streitigkeiten und anwendbares Recht

9.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern die gesetzliche Beweislastverteilung nicht zu Lasten des Bestellers ab.

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckten Verträge ergebenden Streitigkeiten ist das LG Zweibrücken / Deutschland. Wir können den Besteller jedoch auch direkt an dessen Sitz verklagen.

9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrecht

für Serviceleistungen:

Nach vertraglicher Absprache oder auf besondere Anforderung stellen wir zur Aufstellung, Überholung und Instandsetzung der von uns gelieferten Maschinen unsere Serviceingenieure zur Verfügung. Über die vorstehend aufgeführten Leistungen hinausgehende Aufgaben können übernommen werden, wenn sie mit
uns vorher vereinbart werden. Unsere Servicetechniker erbringen ihre Leistungen auf der Grundlage unserer umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der folgenden, ergänzend geltenden Bedingungen für Serviceleistungen:

1. Unsere Servicetechniker sind nicht berechtigt, in irgendeiner Form
rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

2. Werden wir mit anderen Arbeiten als der Aufstellung, Überholung und Instandsetzung der von uns gelieferten Maschinen nach Maßgabe der beigefügten Bedienungsanleitung beauftragt und haben diese sonstigen Arbeiten wesentliche Veränderungen an der Maschine zum Inhalt oder zur Folge, behalten wir uns die Durchführung des Sicherheitsprüfverfahrens nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen auf Kosten des Kunden vor. Aus der Nichtdurchführung eines etwa erforderlichen erneuten Sicherheitsprüfverfahrens können gegen uns keinerlei Rechte oder Ansprüche –
gleich aus welchem Rechtsgrund – hergeleitet werden, wenn die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht und nicht zu Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit führt.

3. Um den Einsatz der Servicetechniker möglichst langfristig vorausplanen und eine reibungslose Abwicklung der Serviceleistungen gewährleisten zu können, sind die Leistungen rechtzeitig – mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten – anzufordern. Wir sind in keiner Weise regresspflichtig zu machen, wenn der Kunde nicht so rechtzeitig disponiert, wie es zur Einteilung der Serviceingenieure notwendig ist, und wir infolgedessen – z. B. durch Verfügungen von Verwaltungsangestellten, höhere Gewalt oder Mangel an geeignetem Personal – an der rechtzeitigen Entsendung gehindert sind.

4. Von uns erbetene vorherige Schätzungen über Einsatzdauer und –kosten sind nur annähernd und unverbindlich.

5. Bei einer evtl. nachträglichen Auftragserweiterung wird die angemessene Verlängerung der Ausführungsfrist für die Serviceleistungen gesondert vereinbart.

6. Bestellungen von Servicetechnikern, Ersatz- und Zubehörteilen sollen grundsätzlich schriftlich mit Bestellnummer erfolgen.

7. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten und Verantwortung folgende Vorbereitungen zu treffen:
a) Transport der Maschinen an den Aufstellungsort. Transportschäden sind uns unverzüglich zu melden.
b) Vorbereitung der Anlage Die Anlage muss ausgepackt und entfettet werden, ohne scharfe Lösungsmittel zu verwenden, die die verschiedenen Maschinenteile und den Anstrich beschädigen könnten. Für den Fall der Maschinenüberholung und –reparatur muss die Maschine gereinigt und gut zugänglich gemacht werden. Die Energiezuführungen an die Maschinen sind vorzubereiten.
c) Vorbereitungen des Arbeitsmaterials. Die Zubehörkisten sind zu öffnen und die Ersatzteile zu reinigen sowie anschließend in der Nähe der Maschine zu lagern. Beim Auspacken ist darauf zu achten, dass keine Kleinteile verloren gehen.
d) Vorbereitung des Arbeitsablaufs Alle Zusatzaggregate an unseren Maschinen für Materialzuführung, Füllung, Dosierung und Produktabtransport sollen so aufgestellt werden, dass sie gut zugänglich sind und Einstell- und Wartungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können.
e) Bereitstellung von Hilfsmitteln etc. Vom Kunden sind insbesondere kostenlos zur Verfügung zu stellen:

  • die für die Arbeiten notwendigen Hilfseinrichtungen wie z.B. Hebewerkzeuge, Rüsthölzer, Seile u.a. sowie eine ausreichende Werkzeugausstattung einschließlich Werkbank mit Schraubstock in unmittelbarer Nähe der Maschine;
  • bei Bedarf personelle Hilfeleistung durch Maurer, Installateure, Handlanger, Zimmerleute usw. Das Hilfspersonal hat sich nach den Anweisungen unseres Servicetechnikers zu richten. Es empfiehlt sich, unserem Servicetechniker zwei technisch versierte und erfahrene Personen beizustellen, die später die Maschinen bedienen sollen.
  • die zu verarbeitenden Rohstoffe wie Füllgut und Verpackungsmaterial (einschließlich Klebstoff) für einen industriellen Dauerbetrieb in der vom Kunden gewünschten Länge zum Anlernen seines Bedienpersonals (Qualität und Maßgenauigkeit der Packstoffe und Packhilfsstoffe müssen der vereinbarten bzw. der von uns empfohlenen Ausführung entsprechen);
  • die erforderliche Betriebskraft (z.B. Strom, Wasser, Druckluft, Dampf) sowie die Beleuchtung, einen verschließbaren Raum für die Aufbewahrung wertvoller Maschinenteile, Werkzeuge usw. Die vorstehend aufgeführten vorbereitenden Maßnahmen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass der Servicetechniker unmittelbar nach seiner Ankunft beim Kunden mit den Servicearbeiten beginnen kann.

8. Der Kunde verpflichtet sich ferner, uns rechtzeitig schriftlich über die für den Einsatzort geltenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu informieren, soweit diese durch unser Servicepersonal zu beachten und einzuhalten sind. Alle Sicherheitsausrüstungen wie Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe etc. sind vom Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen.

9. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erkennt der Kunde mit der Aufnahme der Arbeiten durch unser Servicepersonal an, dass Arbeiten, die auf seine Anweisung erfolgen und über den vereinbarten Auftrag hinausgehen, auf alleinige Kosten und Verantwortung des Auftraggebers ausgeführt werden. Der
Kunde stellt uns und unsere Mitarbeiter insoweit ausdrücklich von sämtlichen entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen frei.

10. Der Servicetechniker wird sich an die Arbeitszeit im Betrieb des Kunden halten und sich der Betriebsordnung des Werkes zu unterwerfen. In dringenden Fällen ist er zu Leistung von Überstunden verpflichtet; dessen ungeachtet ist generell die Einsatzzeit unserer Servicetechniker auf maximal 12 Arbeitsstunden täglich begrenzt.

11. Sofern für unser Servicepersonal keine Hotelunterkunft zur Verfügung steht, die in der Nähe der Einsatzstelle liegt oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer halben Stunde zu erreichen ist, ist vom Kunden ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Als geeignete Unterkunft können beheizbare Einbettzimmer mit Duschgelegenheit und WC angesehen werden.

12. Im Rahmen seiner Serviceabrechnung hat der Servicetechniker dem Kunden eine Aufstellung seines Arbeitsstundenaufwandes vorzulegen. Mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Kunden wird die Richtigkeit der eingetragenen Arbeitszeiten, die ordnungsgemäße Übergabe der funktionsfähigen Maschine und
die ordnungsgemäße Durchführung von Sonderaufgaben bestätigt.

13. Wird die Servicearbeit durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, gestört oder unterbrochen, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten (auch für Wartezeiten) zu Lasten des Kunden. Dies trifft z.B. dann zu, wenn Störungen an voroder nachgeschalteten Fremdaggregaten auftreten, auch wenn unser
Servicetechniker mit dem Zusammenschluss und Aufbau beauftragt wurde.

14. Unsere Haftung für Mängel sowie unsere Haftung aus sonstigen Gründen richten sich nach den Ziffern 4, 6 und 7 der umseitig aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

15. Bei allen Leistungen an Maschinen verbleibt das Eigentum an eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen bis zur vollständigen Bezahlung der Teile und der Serviceleistungen bei uns.

16. Steuern, die im Zusammenhang mit dem Serviceeinsatz im Land des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Vom Kunden ist ein befugter Ansprechpartner zu benennen

 

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

Diese sind unter https://www.pkm-packaging.com/ekb-pkm.pdf einzusehen.